Patient aus dem Münsterland reist ab

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Wie sich der Fall, nach der gestrigen Eingliederung des Aufbissbehelfs entwickelt hat wissen wir leider nicht. Der Patient verabschiedet sich telefonisch mit der Begründung die Behandlung entspräche nicht seinen Erwartungen.

Worin die Erwartungen des Patienten bestanden haben werden wir nicht herausfinden können.

Wir sehen unsere Aufgabe nicht darin Erwartungen zu entsprechen, sondern  Befunde zu erheben, um eine Diagnose erstellen zu können. Die Entscheidung des Patienten ist daher dennoch zu akzeptieren.

Objektiv betrachtet stellt sich ein derartiges Ereignis folgendermaßen dar:

Entscheidend für die Diagnose einer Erkankung sind die gesicherten medizinischen Vorgehensweisen. Hierzu exististieren u.a. Wissenschaftliche Empfehlungen oder sogar Leitlinien.

Diese sind vom Arzt einzuhalten.

Wenn nun ein Patient die Auffassung vertritt diese Maßnahmen entsprächen nicht seinen Vorstellungen, dann sind verschiedene Szeanrien denkbar:

1. Der Patient ist gar nicht krank.

2. Die Erkrankung des Patienten wird von einer psychiatrischen Erkrankung überlagert.

3. Der Patient verschweigt anamnestisch bedeutsame Umstände aus welchen Gründen auch immer.

Denkbar ist zum Beispiel, dass ein Angstpatient unfähig ist eine zahnärztliche Behandlung einer CMD zuzulassen und deshalb die Vorstellung entwickelt eine Behandlung seiner Beschwerden müsse auch anders zu bewerkstelligen sein, in dem Sinne: "Da müsse es doch noch etwas anderes geben!" und ist auf der Suche nach Methoden, die seinen Vorstellungen entsprechen.

Letzten Endes ist es dem Behandler nicht möglich diese Umstände aufzudecken. Anders herum ist es das Schicksal des Patienten mit seinen Beschwerden leben zu müssen, auch wenn diese praktisch eine Arbeitsunfähigkeit herbeiführen.

In letzter Konsequenz steht auch fest, dass es nicht Auftrag und Aufgabe eines Arztes sein kann seinen Patienten auszuforschen und zu dessen vermeintlichem Glück zu zwingen.

Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist ein gegenseitiges Vertrauens- und oft genug Schicksalsverhältnis. Wenn eine der Parteien nicht in der Lage ist sich in dieses gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis zu begeben, kann es zu keinem positiven Ergebnis kommen.

Dass es hierbei für den Patienten schwieriger ist, als für den Behandler, der das von berufswegen zu leisten hat, ist unbestritten, entlässt den Patienten hingegen nicht aus seiner Selbstverantwortung.

In wie weit das erkennbare Verhalten des Patienten möglicherweise Teil der zahnärztlichen Erkrankung einer CMD ist, oder aber bereits eine eigenständige Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis darstellen könnte, ist von zahnmedizinischer Seite aus nicht aufzuklären. Das können dann tatsächliche Fälle sein, die äußerst selten vorkommen, wenn der Verdacht bsteht, dass die hier vorliegende Symptomatik im Zusammenhang mit einer psychischen Beeinträchtiugung stehen.

Hier wäre dann tatsächlich eine interdissziplinäre Abklärung erforderlich. Diese kann aber nicht von zahnärztlicher Seite aus angeordnet werden.

Wir wünschen dem Patienten viel Glück auf seiner weiteren Suche nach einer Behandlung, die seinen Erwartungen entspricht.

Eine CMD können auch wir daher leider nicht diagnostizieren, obwohl Vieles darauf hindeutete, aber eben bedingt durch den Rückzug des Patienten, nicht zu beweisen war.

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